Gesetze und Verordnungen

Energiesteuergesetz (EnergieStG)

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Die Energiesteuer-Richtlinie der EU 2003/96/EWG vom 27. Oktober 2003 gab den Mitgliedsstaaten eine Überarbeitung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom vor. Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht erforderte eine grundlegende Überarbeitung des Mineralölsteuerrechts. Zum 1. August 2006 wurde daher das Mineralölsteuergesetz durch das Energiesteuergesetz abgelöst. Die Einzelheiten der steuerlichen Begünstigungen und Regelungen sind in der zum 4. August 2006 in Kraft getretenen Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) definiert. Am 18. Juni 2009 hat der Deutsche Bundestag dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen vom 1. Dezember 2008 zugestimmt. Eine weitere Änderung der Besteuerung von Biodiesel und Pflanzenöl wurde in Artikel 13 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes festgelegt. Aus den beiden Gesetzen resultieren folgende Änderungen des Energiesteuergesetzes: 

  • Die Energiesteuer für Biodiesel wird für 2010 bis 2012 auf 18,6 Cent/l festgeschrieben. Für Pflanzenöl beträgt die Energiesteuer in diesem Zeitraum 18,5 Cent/l.
  • Eine Energiesteuerentlastung  für Biokraftstoffe nach § 50 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse nachweislich  bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Produktion der Biomasse sowie zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden und wenn der Biokraftstoff eine bestimmte Treibhausgasminderung aufweist.
  • Eine Steuerentlastung wird nicht gewährt, sofern der Biokraftstoff bereits eine anderweitige staatliche Förderung im In- oder Ausland erhalten hat.
  • Die ermäßigten Steuersätze für Biokraft- und Bioheizstoffe unterliegen einer jährlichen Überprüfung in Bezug auf eine mögliche Überförderung (§ 50 Abs. 6).  Unternehmen, die Biokraft- und Bioheizstoffe herstellen, sind verpflichtet, die erforderlichen Daten für eine zollamtliche Überprüfung bereitzuhalten und auf Anforderung dem Hauptzollamt vorzulegen (§ 50 Abs. 6a)).  Die Prozesse, die bisher über den Heizerlass steuerfrei waren und durch die neue Definition des Verheizens zum 1. August in die Steuerpflicht gelangen würden, werden von der Mineralölsteuer auf Antrag vollständig entlastet (§ 51 EnergieStG).

Die Land- und Forstwirtschaft kann reine Biokraftstoffe auch weiterhin ohne zusätzliche Energiesteuerbelastungen einsetzen (§ 57 EnergieStG). Allerdings muss dazu eine entsprechende Energiesteueranmeldung inklusive Entlastung an das zuständige Hauptzollamt (www.zoll.de) erfolgen.

Biokraftstoffe der 2. Generation(BtL, Bioethanol aus Lignozellulose), aber auch Energieerzeugnisse mit einem Ethanolanteil von 70 - 90 % (z.B.E85), sowie Biogas genießen eine Steuerfreiheit bis 2015 - zu berücksichtigen bleibt jedoch die Überkompensationsregelung für Biokraftstoffe.

In der folgenden Übersicht ist die stufenweise Anhebung der Energiesteuer auf reine Biokraftstoffe bis zum Jahr 2013 dargestellt:

  

Jahr

Biodiesel
Cent/l

Pflanzenöl
Cent/l

Aug. 2006

9,00

0

2007

9,00

2,151

2008

14,90

9,90

2009

18,30

18,25

2010

18,60

18,50

2011

18,60

18,50

2012

18,60

18,50

ab 2013

45,03

45,03

1 aus fiktiver Quote

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