Gesetze und Verordnungen
Bundes-Immissionsschutz-Gesetz (BImSchG)
Die letzte Änderung des aus dem Jahre 1974 stammenden Immissionschutz-Gesetzes trat am 1. Januar 2007 in Kraft. Das Gesetz bezweckt sowohl die Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen durch:
- Luftverunreinigungen
- Geräsche
- Erschütterungen und
- ähnliche Vorgänge
als auch - bei genehmigungsbedürftigen Anlagen - die Vorsorge.
Das Gesetz stellt Anforderungen an alle ortsveränderlichen als auch ortsfesten Anlagen. Bestimmte Anlagen unterliegen wegen ihres erhöhten Gefahrenpotentials einer Genehmigungspflicht mit erhöhten Anforderungen (genehmigungsbedürftige Anlagen, § 4 Abs. 1 BImSchG). Im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz werden sämtliche Umweltauswirkungen einer Anlage berücksichtigt. Dabei ist häufig die Größe oder der Produktionsdurchsatz einer Anlage, das heißt das Überschreiten bestimmter Schwellenwerte hinsichtlich Schadstoffausstoß, Stoffdurchsatz oder ähnlichem, entscheidend dafür, ob sie der Genehmigungspflicht unterliegt oder nicht.
In den mehr als 30 Durchführungsverordnungen (BImSchV) zum Gesetz sind die für die Praxis wesentlichen vornehmlich technischen Einzelheiten geregelt, die konkrete Anforderungen an bestimmte Typen von Anlagen definieren sowie Einzelheiten zum Genehmigungsverfahren und zur Überwachung von Anlagen enthalten.
Sofern in den Durchführungsverordnungen keine Grenzwerte für Emissionen bzw. Immissionen festgelegt sind, gelten die Werte aus den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften wie TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft), TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) usw..
Bundes-Immissionsschutz-Verordnungen und Verwaltungsvorschriften Holzfeuerungen


