Gesetze und Verordnungen

Biomasseverordnung (BiomasseV)

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Die Frage, welche Stoffe als Biomasse gelten, welche technischen Verfahren zur Anwendung kommen und welche Umweltanforderungen bei der Stromerzeugung aus Biomasse einzuhalten sind, regelt für den Anwendungsbereich der Vergütungsregel des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) die am 28.6.2001 in Kraft getretene Biomasseverordnung.

Geändert wurde sie durch die 1. Verordnung zur Änderung der BiomasseV, die ausschließlich § 3 Nr. 9 der Biomasseverordnung betrifft und seit dem 18. August 2005 gültig ist. Sie gilt in dieser Fassung für alle EEG-Anlagen, die bis zum 31.12.2011 in Betrieb gingen. Die Biomasseeigenschaften tierischer Nebenprodukte werden zukünftig an den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1774/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 festgemacht, da das Tierkörperbeseitigungsgesetz, auf das bisher Bezug genommen wurde, außer Kraft getreten ist.

Änderung der Biomasseverordnung zum 1.1.2012

Mit der beschlossenen Novelle des EEG wurde auch die BiomasseV mit Wirkung zum 1.1.2012 umfassend geändert. In dieser novellierten Fassung wird über die bisherigen Regelungsgegenstände hinaus auch geregelt,

  • für welche Stoffe eine zusätzliche einsatzstoffbezogene Vergütung in Anspruch genommen werden kann,
  • welche energetischen Referenzwerte für die Berechnung dieser Vergütung anzuwenden sind,
  • wie die Berechnung der einsatzstoffbezogenen Vergütung erfolgt.

Übergangsbestimmungen

Für die Stromerzeugung aus Altholz und für den Einsatz von Pflanzenölmethylester in bestimmten Bestandsanlagen gelten nach dem EEG 2012 abweichende Übergangsbestimmungen.

Biomasse im Sinne des § 2 Abs. 2 BiomasseV sind:

  1. Pflanzen und Pflanzenbestandteile,
  2. aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen hergestellte Energieträger, deren sämtliche Bestandteile und Zwischenprodukte aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung erzeugt wurden,
  3. Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft,
  4. Bioabfälle im Sinne von § 2 Nr. 1 der Bioabfallverordnung, 
  5. aus Biomasse durch Vergasung oder Pyrolyse erzeugtes Gas und daraus resultierende Folge- und Nebenprodukte,
  6. aus Biomasse erzeugte Alkohole.

Ebenfalls als Biomasse im Sinne der Biomasse-Verordnung gelten nach § 2 Abs. 3 BiomasseV:

  1. Treibsel aus Gewässerpflege, Uferpflege und -reinhaltung,
  2. durch anerobe Vergärung erzeugtes Biogas, sofern zur Vergärung nicht Stoffe nach § 3 Nr. 3, 7 oder 9 Biomasse-Verordnung oder mahr als 10 Gewichtsprozent Klärschlamm eingesetzt werden.

    Nicht als Biomasse im Sinne dieser Verordnung gelten nach § 3 BiomasseV:

    1. fossile Brennstoffe sowie daraus hergestellte Neben- und Folgeprodukte, 
    2. Torf,
    3. gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen sowie ähnliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen einschließlich aus gemischten Siedlungsabfällen herausgelöste Biomassefraktionen,
    4. Altholz mit Ausnahme von Industrieholz,
    5. Papier, Pappe, Karton,
    6. Klärschlämme im Sinne der Klärschlammverordnung,
    7. Hafenschlick und sonstige Gewässerschlämme und -sedimente,
    8. Textilien,
    9. tierische Nebenprodukte im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte,
    10. Deponiegas,
    11. Klärgas.

     

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