Gesetze und Verordnungen

Bioabfallverordnung (BioAbfV)

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Die Bioabfallverordnung ist seit dem  01.10.1998 in Kraft und wurde zuletzt am 20. Oktober 2006 geändert. Sie regelt die Verwertung von unbehandelten Bioabfällen. Wesentliche Inhalte der Verordnung sind:

  • Anforderung an die Behandlung
  • Schadstoffgrenzwerte
  • Höchstaufbringmengen
  • Untersuchungspflichten
  • Aufbringverbote
  • Nachweispflichten

Was sind Bioabfälle?
Abfälle aus tierischer oder pflanzlicher Herkunft zur Verwertung, die durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebewesen oder Enzyme abgebaut werden (§ 2, Nr. 1). Hierzu gehören insbesondere die in Anhang 1 Nr.1 genannten Abfälle. Beispiele hierfür sind

  • Küchen- und Kantinenabfälle
  • Landschaftspflegeabfälle
  • getrennt erfasste Bioabfälle aus dem Hausmüll (Biotonneninhalt)

Pflanzenreste, die auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen anfallen und dort verbleiben, sind keine Bioabfälle (z. B. Rapsstroh, Baumrinde). Außerdem gehört Bodenmaterial ohne wesentlichen Anteil an Bioabfällen nicht zu den Bioabfällen.

Für wen gilt die BioAbfV?
Für alle, die behandlungspflichtige Bioabfälle, also z. B. Fette, Speisereste, überlagerte Nahrungsmittel, Biotonnenabfälle  etc. verarbeiten und den Gärreststoff landwirtschaftlich verwerten. Werden nur Wirtschaftsdünger ohne behandlungs- und untersuchungspflichtige Bioabfälle (siehe Anhang 1 BioAbfV) vergoren (z. B. Grasschnitt nicht von Straßenrändern), sind die Vorgaben der Bioabfallverordnung zur Materialbehandlung nicht bindend, wohl aber die Regelungen zu den Nachweispflichten. Die Vorschriften des Düngemittelrechts und des Pflanzenschutzrechts bleiben unberührt.

Wann müssen Bodenuntersuchungen durchgeführt werden?
Bodenuntersuchungen auf den Schwermetallgehalt und pH-Wert sind nur bei der erstmaligen Aufbringung von Bioabfällen erforderlich (nach dem 01.10.1998). Sie sind nicht erforderlich, wenn es sich um gütegesicherte Komposte/ Gärreststoffe handelt oder wenn der Bioabfall nach Anhang 1 auf Dauergrünland aufgebracht werden darf.

Welche Mengen an Bioabfällen dürfen ausgebracht werden?
Die Ausbringmenge richtet sich grundsätzlich nach dem Schwermetallgehalt des Bioabfalls.

  1. max. 30 Tonnen Trockenmasse (TM)/ha in 3 Jahren bei niedrigen Schwermetallgehalten
  2. max. 20 Tonnen TM/ha in 3 Jahren bei etwas höheren Schwermetallgehalten oder Bioabfälle, die nicht der Untersuchungspflicht unterliegen.
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