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it In-Kraft-Treten des Biokraftstoffquotengesetzes (BioKraftQuG) ab Januar 2007 wird die Mineralölwirtschaft ordnungsrechtlich verpflichtet, einen wachsenden Anteil Biokraftstoff in den Verkehr zu bringen. Der Anteil wird durch die Quotenregelung festgelegt. Biokraftstoffe innerhalb der Quote werden mit dem Regelsteuersatz belegt. Der Mindestanteil kann dabei durch Beimischung zu Otto- und Dieselkraftstoff oder durch das Inverkehrbringen reinen Biokraftstoffs erbracht werden. Wird die Quotenpflicht nicht eingehalten, drohen Sanktionen von 60 ct/l Biodiesel bzw. 90 ct/l Bioethanol.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sind nach Paragraph 57 Energiesteuergesetz weiterhin vollständig von der Energiesteuer befreit.
Dazu müssen sie einen entsprechenden Antrag an das Hauptzollamt stellen. Informationen sowie Anträge und Formblätter für die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft können unter www.zoll.de abgerufen werden.
Rechtlich wird die Besteuerung von Energieerzeugnissen im Energiesteuergesetz (EnergieStG) geregelt. Danach werden für Pflanzenöl, Biodiesel und Ethanol folgende Steuersätze erhoben:
Pflanzenöl:
Biodiesel:
(*Gesetzentwurf 2009)
Ethanol:
Ab 2012 gereift für Pflanzenöl und Biodiesel der vollständige Mineralölsteuersatz. Für Dieselkraftstoff ist dieser auf 47 Cent/l festgelegt - bezogen auf den etwas geringeren Energiegehalt werden Pflanzenöl und Biodiesel ab 2012 mit 45 Cent/l besteuert.
Die Nutzung von Bioheizstoffen bleibt ebenfalls steuerbefreit. Art und Weise der Umsetzung ist noch nicht abschließend geklärt.
Biokraftstoffe der 2. Generation (BtL, Bioethanol aus Lignozellulose) aber auch Energieerzeugnisse mit einem Ethanolanteil von 70 - 90 % (z.B.E85), sowie Biogas genießen eine Steuerfreiheit bis 2015 - zu berücksichtigen bleibt jedoch die Überkompensationsregelung für Biokraftstoffe.
Beimischungsquote für Biokraftstoffe:
Dieselkraftstoff:
Dem Dieselkraftstoff ist durch die Mineralölwirtschaft ein Biokraftstoffanteil von
beizumischen.
Ottokraftstoff:
Dem Ottokraftstoff ist durch die Mineralölwirtschaft ein Biokraftstoffanteil von:
(*Gesetzentwurf 2009)
beizumischen
Die Gesamtquote von Biokraftstoffen am Primärkraftstoffverbrauch soll
(*Gesetzentwurf 2009)
betragen.
Der heutige Kraftverkehr ist weltweit vom knapper werdenden Erdöl abhängig und gilt als einer der Hauptverursacher des anthropogenen Treibhauseffekts.
Um dem entgegenzusteuern hat die Europäische Union in ihrer Richtlinie 2003/30/EG den zukünftigen Anteil von Biokraftstoffen festgelegt. Bis zum Jahr 2010 soll in den Mitgliedsstaaten der EU der Anteil von Biokraftstoffen auf 5,75 Prozent sämtlicher Kraftstoffe ansteigen.
Zur Erreichung dieser Ziele sind flankierende Maßnahmen notwendig. Deshalb hat die EU die Richtlinie 2003/96/EG beschlossen. Sie erlaubt es den EU-Mitgliedsstaaten, alle Biokraftstoffe von der Mineralölsteuer zu befreien. Diese Regelung gilt sowohl für Reinkraftstoffe als auch anteilig für die Zumischung biogener Komponenten zu fossilen Kraftstoffen.
Die Höhe der Beimischung wird durch die jeweils gültige Kraftstoffnorm begrenzt:
Laut Dieselkraftstoffnorm DIN EN 590 dürfen Diesel bis zu 5 vol.% Biodiesel beigemischt werden. Für Ottokraftstoffe wie Benzin und Super ist die Norm DIN EN 228 entscheidend, die einen Ethanol-Anteil von bis zu 5 vol.% erlaubt. Im Fall von Ethyl-Tertiär-Butylether (ETBE, ein chemischer Abkömmling von Bio-Ethanol), das ebenfalls Benzin und Super beigemischt wird, sind bis zu 15 vol. % zulässig.
Ebenfalls seit 1.1.2004 ist die Biodiesel-Norm DIN EN 14214 in Kraft, die die Qualität des Biokraftstoffes definiert und seine Aufnahme in die 10. BlmSchV ermöglichte. Des Weiteren sind natürlich alle Normen und Vorschriften zur Herstellung, Lagerung, Transport und Nutzung von Kraftstoffen auch für Biokraftstoffe bindend. Tangiert werden Biokraftstoffe zudem von den EU-Abgasnormen, die für Pkw ab 2005 (Euro IV) und 2008 (Euro V) sowie für Nutzfahrzeuge ab 2005 (Euro IV) deutlich verschärft werden.
Die Einhaltung dieser strengeren Anforderungen erfordert insbesondere für Biodiesel und Pflanzenöl als Reinkraftstoff verbesserte technische Lösungen und kann unter Umständen nicht mehr ohne Abgasnachbehandlung gewährleistet werden.
Seit Juli 2006 liegt die Vornorm für Rapsöl als Kraftstoff (DIN V 51605 - "Kraftstoffe für pflanzenöltaugliche Motoren - Rapsölkraftstoff - Anforderungen und Prüfverfahren") vor. Diese Norm wird verbindlich durch Bezugnahme, z.B. in einem Vertrag zwischen privaten Parteien oder in Gesetzen und Verordnungen.
Mit der DIN V 51605 ist der Normungsprozess aber nicht abgeschlossen. In Hinblick auf steigende emissionsrechtliche und motorentechnische Anforderungen wird die Vornorm nach hinreichenden Erfahrungen bei der Anwendung von Rapsölkraftstoff in "Vornorm-Qualität" und dann bei erkennbarem Bedarf zur Norm weiterentwickelt.
Des Weiteren sind natürlich alle Normen und Vorschriften zur Herstellung, Lagerung, Transport und Nutzung von Kraftstoffen auch für Biokraftstoffe bindend.
Tangiert werden Biokraftstoffe zudem von den EU-Abgasnormen, die für Pkw ab 2005 (Euro IV) und 2008 (Euro V) sowie für Nutzfahrzeuge ab 2005/2006 (Euro IV) deutlich verschärft werden.